Unser Hinweisgebersystem setzt die aktuellen EU-rechtlichen und nationalen Vorgaben für einen besseren Schutz der hinweisgebenden Personen innerhalb und außerhalb von Swiss Life Asset Managers Deutschland um. Damit ist der Rahmen für eine offene und transparente Fehlerkultur bei Swiss Life Asset Managers Deutschland im Einklang mit unserem Code of Conduct gesetzt.
Der Code of Conduct legt die Werte, Grundsätze, Regeln und Richtlinien der Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Swiss Life Gruppe und somit auch für die folgenden Gesellschaften fest:
- Swiss Life Asset Managers Deutschland GmbH
- Climatch GmbH
- Swiss Life Insurance Asset Managers GmbH
- Swiss Life Asset Managers Luxembourg Niederlassung Deutschland
- Swiss Life Asset Managers Logistics GmbH
Um dem Code of Conduct in unserer täglichen Arbeit gerecht zu werden, ist es wichtig, von einem Compliance-Fehlverhalten unserer eigenen Beschäftigten oder unserer Geschäftspartner zu erfahren und dieses zu unterbinden.
Deshalb gibt es ein unabhängiges und vertrauliches Hinweisgebersystem. Hierfür haben die oben genannten Gesellschaften eine Ombudsperson für das Entgegennehmen von Compliance-Verstößen bestellt.
Was ist eine Ombudsperson?
Eine externe Ombudsperson ist eine unabhängige und externe Anlaufstelle, um Hinweise zu Verstößen entgegenzunehmen. Hinweisgebende interagieren ausschließlich mit der Ombudsperson, welcher absolut vertraulich mit den personenbezogenen Daten der Hinweisgebenden umgeht. Niemand außer der Ombudsperson hat direkten Kontakt mit Hinweisgebenden. Auch anonyme Hinweise sind somit möglich.
Welche Meldekanäle gibt es bei Swiss Life Asset Managers Deutschland?
Im Verdachtsfall können Sie sich an den Ombudsmann Thomas Muth wenden. Er unterliegt der gesetzlich anerkannten Schweigepflicht und darf ohne Zustimmung keine Informationen an Dritte weitergeben:
Compliance-Hotline: 0176 97461026 (Rückruf innerhalb von 24 Stunden)
E-Mail-Adresse: SLAM-DE.Compliance(at)t-online.de
Swiss Life Asset Managers Deutschland garantiert ihren Mitarbeitenden sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass erfolgte Meldungen an die Ombudsperson nicht zu Nachteilen führen (weder persönlicher noch finanzieller Art). Hinweisgebende können telefonische Meldungen mit oder auch ohne Angabe ihres Namens „anonym“ einreichen. Alternativ können sie Meldungen unter Angabe ihres Namens- und einer echten oder auch einer ggf. frei gewählten E-Mail-Adresse einsenden.
Welches Fehlverhalten kann gemeldet werden?
Hinweisgebende weisen meist auf Verstöße gegen ein bestimmtes Gesetz hin, so zum Beispiel …
- Korruption, Bestechung und Betrug
- Gesetzesverstöße und Straftaten
- Missstände und Missmanagement
- Menschen-, Arbeits- oder Verbrauchrechtsverletzungen
- Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz
- Interessenkonflikte oder Insiderhandel
- Verstöße gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht
- Aggressive Steuerplanung
- Umweltschädigungen
- Diebstahl materiell oder immateriell
- Verstöße gegen die DSGVO oder Missbrauch von Daten
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Mangelhafte Wahrung von Geschäftsgeheimnissen